Hinweis der Redaktion: Dies ist der erste Teil der gemeinsamen Stellungnahme. Das vollständige Dokument umfasst zwei Seiten.
Die unterzeichnenden Verbände fordern, Dyskalkulie endlich in den LRS-Erlass mit aufzunehmen. Nordrhein-Westfalen verfügt weiterhin über keine verbindliche Regelung zum Nachteilsausgleich bei Dyskalkulie, trotz internationaler medizinischer Anerkennung und klarer menschenrechtlicher Maßstäbe. Die unterzeichnenden Verbände kritisieren diese Lücke als strukturell benachteiligend.
Besonders kritisch: Das Schulministerium stuft Dyskalkulie im Rahmen der 26. Sitzung des Fachbeirats inklusive schulische Bildung vom 03.11.2025 nicht als „Krankheit“ ein. Aus Sicht des Ministeriums würde es sich laut ICD-10 um eine Rechenstörung handeln, welche nur eine umschriebene Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten darstelle.
Diese Aussage ist aus Sicht der Verbände medizinisch falsch und damit rechtlich unhaltbar. Die WHO klassifiziert ICD-10 F81.2 („Rechenstörung“) als Entwicklungsstörung innerhalb des Kapitels F80 bis F89 und damit als Krankheit oder gesundheitliche Störung. Dyskalkulie stellt eine langfristige Beeinträchtigung dar, keine „bloße Lernschwäche“, die unter Paragraf 2 SGB IX als Behinderung gilt und UN-BRK Artikel 24 (Bildung ohne Diskriminierung) auslöst.
In der gleichen Sitzung machte das Ministerium deutlich, dass Kinder mit einer ausgeprägten Rechenschwäche im Unterricht häufig nicht angemessen zeigen können, was sie fachlich können. Anders als bei einer Lese-Rechtschreib-Schwäche gelinge es ihnen nicht, ihre Kompetenzen trotz der Beeinträchtigung ausreichend unter Beweis zu stellen. Aus Sicht des Ministeriums brauchen Kinder mit Dyskalkulie daher vor allem spezielle Förderangebote, um im Schulalltag wirksam unterstützt zu werden.
Diese Darstellung ist aus Sicht der Verbände fachlich unhaltbar und ignoriert wissenschaftliche Erkenntnisse: Dyskalkulie ist eine neurologische Teilleistungsstörung, die grundlegende Rechenfertigkeiten trotz normaler Intelligenz und adäquater Förderung blockiert. Kinder verstehen Mathe, können sie aber wegen ihrer Störung nicht zeigen, ähnlich wie bei einer Lese-Rechtschreib-Störung. Die Entgegensetzung zu LRS schafft eine falsche Hierarchie: Beide Störungen erfordern Nachteilsausgleiche, nicht nur Förderung. Förderung allein reicht nicht, wenn Bewertungssysteme die Ausdrucksbarriere ignorieren.
Die UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet staatliche Stellen zur Gewährung angemessener Vorkehrungen. Wenn anerkannte Beeinträchtigungen entstehen und ein Bewertungssystem, das eine anerkannte Entwicklungsstörung (ICD-10: F81.2; ICD-11) nicht verbindlich berücksichtigt, wirkt nicht neutral, sondern benachteiligend.
Herausgeber: LEK NRW, Landeselternkonferenz NRW, Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften in NRW. Sankt Augustin, 20.02.2026.